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      „2-Phasen-Modell“ der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK)

      17. August 2022

      Derzeit nutzen viele von der COVID-19-Pandemie und den damit einhergehenden wirtschaftlichen Herausforderungen besonders stark betroffene Betriebe das „2-Phasen-Modell“ der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK).

      Durch die mit den Unternehmen getroffenen Ratenvereinbarungen werden aktuell die in den coronabedingt äußerst schwierigen Monaten Februar 2020 bis Mai 2021 aufgelaufenen Beiträge plangemäß reduziert bzw. gänzlich beglichen. 

       

      Ende der Phase 1

      Die Ratenvereinbarungen laufen vereinbarungsgemäß am 30.09.2022 aus. Bestehende Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 sind somit grundsätzlich bis Ende September zu begleichen. Im Hinblick auf das nahende Ende der ersten Phase des „2-Phasen-Modells“ beginnen wir bereits frühzeitig, die betroffenen Dienstgeberinnen und Dienstgeber zu sensibilisieren. 

      Wichtig ist uns vor allem, dass die Betriebe genügend Zeit haben, den weiteren Abbau ihrer Beitragsrückstände zeitgerecht zu planen. Bei den diesbezüglichen Überlegungen ist auch relevant, dass die temporäre Herabsetzung des Verzugszinsensatzes um zwei Prozent auf 1,38 Prozent mit dem Ende der Phase 1 ausläuft. Ab 01.10.2022 betragen die gesetzlichen Verzugszinsen somit wieder 3,38 Prozent. 

      Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht ihren gesamten Beitragsrückstand abbauen können, haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in einer zweiten Phase weitere Zahlungserleichterungen in Anspruch zu nehmen. 

       

      Beginn der Phase 2

      Bestehen trotz intensiver Bemühungen der Unternehmen zum 30.09.2022 noch teilweise Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021, können diese in einer zweiten Phase sukzessive beglichen werden. Ziel ist, „gesunde“ Unternehmen weiterhin zu unterstützen und ihren wirtschaftlichen Fortbestand zu sichern. 

      Zu diesem Zweck bieten wir für weitere 21 Monate – also bis maximal 30.06.2024 – Zahlungserleichterungen in Form von Ratenvereinbarungen an. 

       

      Antragstellung erforderlich

      Um das Ratenmodell der Phase 2 nutzen zu können, benötigen wir bis spätestens 30.09.2022 einen formlosen Ratenantrag. Ein automatischer Übergang von Phase 1 zu Phase 2 ist nicht möglich. Nach dem 30.09.2022 besteht keine Möglichkeit mehr, die gesetzlichen Zahlungserleichterungen der Phase 2 in Anspruch zu nehmen. Ratenanträge nehmen wir gerne ab Anfang September entgegen. 

      Die Voraussetzungen für den Wechsel in die Phase 2 sowie weitere Informationen finden Sie in bewährter Art und Weise auf unserem Dienstgeberportal.

      Dienstgeberportal

       

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