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      Adaptierungen bei Corona-Kurzarbeit 

      1. November 2020

      Die von der Bundesregierung angekündigten Corona-Schutzmaßnahmen sind für die heimische Wirtschaft sehr schmerzhaft. Um die Liquidität der Betriebe zu sichern und damit hunderttausende Arbeitsplätze zu erhalten, braucht es jetzt rasche und unbürokratische Hilfe. 

      Es geht in der jetzigen Situation um Gerechtigkeit und Fairness für alle Betriebe – für jene, die offen haben, und für jene, die schließen müssen. Auch indirekt Betroffene wie z.B. Zulieferbetriebe, Veranstalter oder auch der Großhandel, der die nun geschlossene Gastronomie beliefert, brauchen rasch finanzielle Unterstützung. Weniger Kundenfrequenz bedeutet weniger Umsatz. Dafür braucht es den Fixkostenzuschuss, der jetzt endlich zur Verfügung stehen und ausbezahlt werden muss.

      Die Corona-Kurzarbeit hat schon bisher wesentlich dazu beigetragen, Beschäftigung und Kaufkraft zu sichern. Die neuen Einschränkungen erfordern jedoch einige Anpassungen.

      In intensiven Verhandlungen haben wir gemeinsam mit den Sozialpartnern erreicht, dass das Modell der Corona-Kurzarbeit in dieser neuen Situation für die besonders betroffenen Branchen treffsicher adaptiert wird. Einen Überblick über die Eckpunkte der heute erzielten Einigung finden Sie hier.

      Adaptierungen

      • Kurzarbeit – Reduktion auf 0% für geschlossene Branchen
      • Auf der einen Seite kann ein betroffenes Unternehmen somit bis zu 80% seines Umsatzes aus dem Vorjahreszeitraum erhalten auf der anderen Seite erhält zum Beispiel ein Mitarbeiter in der Gastro, auch wenn er im November nicht arbeiten kann, bis zu 90 % seines Gehalts – wenn für ihn Kurzarbeit angekündigt wurde
      • Wer bereits Kurzarbeit beantragt hat, braucht vorläufig nichts zu tun, da der bewilligte Betrag in der Regel für den gesamten Kurzarbeitszeitraum reichen wird.
      • Wer noch nicht Kurzarbeit beantragt hat, soll das derzeitige Maximum beantragen.
      • Der Durchrechnungszeitraum wurde bis 31. März 2021 verlängert
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