• News & Events

      Keine Ergebnisse gefunden

    • Sonstige Informationen

        Keine Ergebnisse gefunden

      Alle Suchergebnisse anzeigen schließen

      Corona-Kurzarbeit Phase 5 und Erstattung der Sonderzahlung bei Quarantäne von Mitarbeitern

      12. August 2021

      Um die weiter von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen treffsicher zu unterstützen, haben sich die Sozialpartner und die Bundesregierung auf eine Neuregelung der Corona-Kurzarbeit geeinigt.

      Die Corona-Kurzarbeit Phase 5 gilt seit 01. Juli 2021 und sieht für die rückwirkende Antragstellung eine Übergangsfrist vor. Diese endet am 18. August 2021!

      Nach Ablauf dieser Übergangsfrist müssen Kurzarbeitsprojekte grundsätzlich vor Beginn der Kurzarbeit beantragt werden.

      Nähere Infos

       

      Erstattung der Sonderzahlung bei Quarantäne von Mitarbeitern

      Wird ein Arbeitnehmer behördlich unter Quarantäne gestellt, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Entgelt so lange in vollem Ausmaß weiterzahlen, bis die Quarantäne beendet ist und der Arbeitnehmer den Dienst wieder antreten kann.

      Der Arbeitgeber kann aber binnen 3 Monaten nach Ende der Quarantäne bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, einen Antrag auf Erstattung des weitergezahlten Entgeltes stellen (§ 32 EpiG).

      Der VwGH hat nun klargestellt, dass die Bemessung des für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütungsbetrages nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes vorzunehmen ist. Demnach ist – unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt – auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen (insbesondere Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld) resultiert. Ausgenommen sind allerdings Sonderzahlungen, die der Arbeitnehmer – nach den kollektiv- oder einzelvertraglichen Bestimmungen – vom Arbeitgeber für die Zeit der Absonderung bzw. des Entfalls der Pflicht zur Entgeltzahlung jedenfalls erhält und die daher bei ihm keinen Ausfall bewirken, der auf den Arbeitgeber übergehen könnte (24.6.2021, Ra 2021/09/0094).

      Arbeitgeber, die keine Sonderzahlungen beantragt bzw erhalten haben, können daher – sofern noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt – den Vergütungsantrag nach § 32 EpiG um die Sonderzahlungen erweitern. Diese Ergänzung ist grundsätzlich auch noch im Beschwerdeverfahren möglich.

      Schließen