Vom BMF wurde klargestellt, dass die Steuerbefreiung (bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere der kumulativen Obergrenze von 3.000,- Euro) unabhängig davon ist, ob die Zahlung einmalig erfolgt oder ob es sich um wiederkehrende Zahlungen handelt. Es muss sich um Zahlungen handeln, die vom Arbeitgeber zusätzlich aufgrund der Corona-Krise geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Als üblicherweise bisher gewährt gelten nicht nur Zahlungen aufgrund eines arbeitsrechtlichen Anspruches, sondern auch freiwillige (unverbindliche, widerrufliche, etc.) Zahlungen. Der Grund der bisherigen Gewährung spielt keine Rolle.
Eine konkrete Begründung für die Zahlung muss nicht erfolgen, jedoch muss ein Zusammenhang mit der COVID-19-Krise dokumentiert werden. Auch ein besonderer Einsatz, wie bspw. ein Arbeitserschwernis aufgrund des Tragens von Masken, ist nicht notwendig. Der Bonus kann sowohl bei Kurzarbeit, als auch bei Arbeit im Homeoffice gewährt werden.“