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      Detailinformationen zur Abrechnung der AMS-Kurzarbeitsbeihilfe

      20. April 2020

      Seit heute stehen die erforderlichen Detailinformationen zur Abrechnung der AMS-Kurzarbeitsbeihilfe zur Verfügung. Für die Abrechnung der Beihilfe benötigen Sie den Zugang zu einem e-AMS-Konto. Falls Sie noch keinen e-AMS-Konto-Zugang haben, empfehlen wir Ihnen diesen möglichst rasch zu beantragen. Die Unterlagen für die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe für März und April 2020 sind spätestens bis 28. Mai…

      Seit heute stehen die erforderlichen Detailinformationen zur Abrechnung der AMS-Kurzarbeitsbeihilfe zur Verfügung. Für die Abrechnung der Beihilfe benötigen Sie den Zugang zu einem e-AMS-Konto. Falls Sie noch keinen e-AMS-Konto-Zugang haben, empfehlen wir Ihnen diesen möglichst rasch zu beantragen. Die Unterlagen für die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe für März und April 2020 sind spätestens bis 28. Mai 2020 einzureichen. Das AMS arbeitet mit Hochdruck daran, sämtliche Anträge möglichst rasch zu bewilligen.

      Hier geht es zum AMS-Infoblatt.

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