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      Die neugewonnene Freiheit braucht gemeinsame Verantwortung

      17. Mai 2021

      Betriebe in Gastronomie und Hotellerie sind für den Restart gerüstet. Stockinger und Royda appellieren an Gäste: Bitte korrekt getestet kommen!

      Ab 19. Mai soll der Restart in ein normales Leben erfolgen. Das heißt, dass sich für Gäste die Türen der Wirtshäuser, Restaurants und Hotellerie endlich wieder öffnen, Kunden wieder Veranstaltungen und Lokale besuchen dürfen – allerdings mit entsprechenden Auflagen. So ist der Zutritt in die Gastronomie und Hotellerie grundsätzlich nur mit einem „3-G-Nachweis“ (genesen, geimpft, getestet) erlaubt.

       

      „Wir freuen uns schon darauf, wieder Gäste an unseren Tischen bewirten und in unseren Häusern begrüßen zu können.  Darauf wollen wir uns auch konzentrieren. Die neugewonnene Freiheit braucht allerdings gemeinsame Verantwortung.“

      Fachgruppenobmänner der oö. Gastronomie und Hotellerie, Thomas Mayr-Stockinger und Gerold Royda, apellieren an ihre Gäste, getestet in die Betriebe zu kommen, da Testungen vor Ort aufwendig und zeitraubend sind und somit das Gastro-Vergnügen beeinträchtigen.

       

      Um sicher zu stellen, dass die nächsten in Aussicht gestellten Öffnungsschritte mit Anfang Juli auch wirklich umgesetzt werden, ersuchen Stockinger und Royda ihre Gäste eindringlich, sich an das Regelwerk (FFP2-Masken, 2-m-Abstand, maximal 4 erwachsene Personen + minderjährige Kinder, Sperrstunde 22 Uhr etc.) zu halten. Um Geduld ersuchen die beiden Branchenvertreter bei Geburtstags-, Hochzeits-, Tauf- und sonstigen Familienfeiern, denn größere Gästegruppen sind weiterhin nicht erlaubt, selbst wenn die Feiernden auf mehrere mehrere Tische verteilt würden. Derartige Familienfeiern sowie Parties sind auch in Gärten oder Scheunen untersagt, verweist Stockinger ganz besonders auf § 13, Abs. 10, Zi. 1 der betreffenden Verordnung des Ministeriums zu den ersten Öffnungsschritten.

      Der Appell an Gäste und Kunden, korrekt getestet ins Lokal zu kommen, beschränkt sich nicht nur auf Gastronomie und Hotellerie, er gilt ebenso für Freizeiteinrichtungen (Fitness-Studios, Wellnessbetriebe etc.) wie auch für körpernahe Dienstleister wie z. B. Friseure, Masseure, Kosmetiker und Fußpfleger.

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