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1. April 2020
Die Verordnung des Finanzministeriums ermöglicht eine Verfahrensvereinfachung bei der elektronischen Einreichung von bestimmten Anträgen. Nach der Verordnung können diese bis 31. Mai 2020 vereinfacht per E-Mail an corona@bmf.gv.at eingereicht werden, obwohl Anträge per E-Mail sonst unzulässig wären. Die Regelung gilt rückwirkend per 15.03.2020. Konkret soll dies für folgend Anträge möglich sein: Anträge auf Herabsetzung…
Die Verordnung des Finanzministeriums ermöglicht eine Verfahrensvereinfachung bei der elektronischen Einreichung von bestimmten Anträgen. Nach der Verordnung können diese bis 31. Mai 2020 vereinfacht per E-Mail an corona@bmf.gv.at eingereicht werden, obwohl Anträge per E-Mail sonst unzulässig wären. Die Regelung gilt rückwirkend per 15.03.2020.
Konkret soll dies für folgend Anträge möglich sein:
Achtung: Das Original des Antrages ist vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.