Die Verordnung des Finanzministeriums ermöglicht eine Verfahrensvereinfachung bei der elektronischen Einreichung von bestimmten Anträgen. Nach der Verordnung können diese bis 31. Mai 2020 vereinfacht per E-Mail an corona@bmf.gv.at eingereicht werden, obwohl Anträge per E-Mail sonst unzulässig wären. Die Regelung gilt rückwirkend per 15.03.2020.
Konkret soll dies für folgend Anträge möglich sein:
- Anträge auf Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen
- Anträge auf Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen
- Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung
- Anträge auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen
- Antrag auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen
- Anträge auf Zulassung eines Sondervergällungsmittels gemäß § 17 Abs. 6 AlkStG
- Anträge auf Zulassung bzw. Änderung eines Freischeines für Alkohol gemäß § 11 AlkStG
- Anträge auf Änderung oder Ergänzung von Bewilligungen von Alkohollagern gemäß § 32 AlkStG
Achtung: Das Original des Antrages ist vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.