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      Erleichterungen – Antragsprozess beim Finanzamt

      1. April 2020

      Die Verordnung des Finanzministeriums ermöglicht eine Verfahrensvereinfachung bei der elektronischen Einreichung von bestimmten Anträgen. Nach der Verordnung können diese bis 31. Mai 2020 vereinfacht per E-Mail an corona@bmf.gv.at eingereicht werden, obwohl Anträge per E-Mail sonst unzulässig wären. Die Regelung gilt rückwirkend per 15.03.2020.   Konkret soll dies für folgend Anträge möglich sein: Anträge auf Herabsetzung…

      Die Verordnung des Finanzministeriums ermöglicht eine Verfahrensvereinfachung bei der elektronischen Einreichung von bestimmten Anträgen. Nach der Verordnung können diese bis 31. Mai 2020 vereinfacht per E-Mail an corona@bmf.gv.at eingereicht werden, obwohl Anträge per E-Mail sonst unzulässig wären. Die Regelung gilt rückwirkend per 15.03.2020.

       

      Konkret soll dies für folgend Anträge möglich sein:

      • Anträge auf Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen
      • Anträge auf Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen
      • Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung
      • Anträge auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen
      • Antrag auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen
      • Anträge auf Zulassung eines Sondervergällungsmittels gemäß § 17 Abs. 6 AlkStG
      • Anträge auf Zulassung bzw. Änderung eines Freischeines für Alkohol gemäß § 11 AlkStG
      • Anträge auf Änderung oder Ergänzung von Bewilligungen von Alkohollagern gemäß § 32 AlkStG

      Achtung: Das Original des Antrages ist vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.

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