Angehörige von Risikogruppen haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Dienstfreistellung samt Entgeltfortzahlung. Die Freistellung kann bis 30.04.2020 andauern (Verlängerung durch VO bis 31.12.2020 möglich). Arbeitnehmer in Bereichen der kritischen Infrastruktur haben keinen Anspruch.
- Die Definition der Risikogruppe erfolgt durch eine vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und vom Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend einzurichtende Expertengruppe.
- Die Zuordnung des einzelnen Arbeitnehmers erfolgt durch den Krankenversicherungsträger.
- Der behandelnde Arzt hat die Risikosituation eines Betroffenen zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest über dessen Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe auszustellen (COVID19-Risiko-Attest).
- Durch Vorlage des COVID19-Risiko-Attests beim Arbeitgeber hat der Betroffene, Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des Entgelts, außer
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- er kann seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder
- die Bedingungen für die Arbeit in der Arbeitsstätte können durch geeignete Schutzmaßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen. Schutzmaßnahmen können Abstandhalten, Handhygiene, die Bereitstellung eines Einzelbüros, Vorgaben für die Nutzung von Liften und sonstigen betrieblichen Einrichtungen, die sichere Gestaltung des Arbeitswegs, etc. sein. Empfohlen wird bei der Festlegung dieser Schutzmaßnahmen die Expertise der Präventivfachkräfte heranzuziehen.
- Im Falle einer Freistellung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe hat der Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag, Arbeitslosenversicherungsbeitrag und sonstigen Beiträgen. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen.