Hummer: „Unsere Unternehmen brauchen flexible und einfache Rahmenbedingungen. Dafür setzt sich der Wirtschaftsbund ein. Speziell im Tourismus- und Gastronomiebereich muss die Aushilfe im Betrieb für Familienmitglieder einfach und unkompliziert möglich sein, ohne dass dies negative Konsequenzen oder Strafen nach sich zieht. Hier braucht es eine unbürokratische Lösung, die zeitgleich allen Beteiligten die nötige Rechtssicherheit schafft. Diese haben wir nun erreicht – als nächsten Schritt brauchen wir den Aushilfen-Scheck!“
Die kurzfristige Aushilfe durch nahe Angehörige wird somit unbürokratisch vereinfacht: Künftig kommt es bei diesen Fällen nur noch darauf an, ob ein Entgelt vereinbart ist oder nicht. Geringfügige Zuwendungen wie freie Mahlzeit oder ein „Taschengeld“ ändern daran nichts, sie zählen nicht als Entgelt. Die Eckpunkte der neuen Regelung:
- Für kurzfristig aushelfende Familienangehörige gilt künftig die Vermutung, dass es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis sondern um „familienhafte Mithilfe“ handelt.
- Das gilt für die Verwandten in gerader Linie, also Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder, sowie für Geschwister. Wurde kein entgeltliches Arbeitsverhältnis vereinbart, gilt die Mithilfe nicht als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
- Das gilt ebenso für verwandte oder verschwägerte Personen, sofern auch hier ausdrücklich vereinbart ist, dass die Mithilfe unentgeltlich erfolgt.
- Voraussetzung – um Missbrauch auszuschließen – ist, dass die aushelfenden Angehörigen entweder schon in Pension oder noch in Ausbildung sind, oder selbst einer vollversicherten (Teil- oder Vollzeit-)Arbeit nachgehen.