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23. März 2020
Manche Handelsunternehmen führen in ihrem Normalbetrieb ein breites Sortiment an Waren. Ein solches kann Angebote sowohl aus – gemäß jüngster Verordnungen – gesperrten, als auch nicht-gesperrten Branchen umfassen („Mischbetriebe“). Demnach sollen in Mischbetrieben ausschließlich jene Waren angeboten werden, die auch spezialisierte Fachgeschäfte verkaufen dürfen. Somit kann der Handel mit Lebensmitteln fortgeführt werden, wogegen z.B. Gartenmöbel…
Manche Handelsunternehmen führen in ihrem Normalbetrieb ein breites Sortiment an Waren. Ein solches kann Angebote sowohl aus – gemäß jüngster Verordnungen – gesperrten, als auch nicht-gesperrten Branchen umfassen („Mischbetriebe“). Demnach sollen in Mischbetrieben ausschließlich jene Waren angeboten werden, die auch spezialisierte Fachgeschäfte verkaufen dürfen. Somit kann der Handel mit Lebensmitteln fortgeführt werden, wogegen z.B. Gartenmöbel nicht veräußert werden sollen. Das Gesundheitsministeriums betont, dass eine restriktive Rechtsauslegung dieser Verordnung zu berücksichtigen ist.