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      Kurzarbeit – Klarstellung zu Lockdown-Sonderregelungen

      15. Dezember 2020

      Seitens des AMS-Vorstand ist es zu wichtigen Klarstellungen hinsichtlich Änderungen und Auslegungen der Kurzarbeits-Bestimmungen gekommen.

      Seitens des AMS-Vorstand ist es zu wichtigen Klarstellungen hinsichtlich Änderungen und Auslegungen der Kurzarbeits-Bestimmungen aufgrund der Verlängerung des Lockdowns gekommen.
      Die wichtigsten Informationen zusammengefasst:

      • Rückwirkende Antragstellungen (Erst- und Verlängerungsbegehren) sind für alle Unternehmen bis 23. Dezember 2020 möglich, wenn die Kurzarbeitsprojekte zwischen 1. November und 23. Dezember 2020 beginnen
      • Der Entfall der Bestätigung der wirtschaftliche Begründung (Anlage 1 Sozialpartner-Vereinbarung) durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter gilt weiterhin
      • für jene Unternehmen, die einer ÖNACE 2008 Klassifikation angehören, welche in der Beilage 1 der Kurzarbeits-Richtlinie genannt ist, sowie
      • für jene Unternehmen, die Kurzarbeitsbeihilfe nur für den Zeitraum vom 1. November bis 23. Dezember 2020 begehren.
      • Lehrlinge in Kurzarbeit: Die Aufhebung der Beschäftigungs- und Ausbildungspflicht im Ausmaß von 50% der bisherigen Normalarbeitszeit für Lehrlinge wurde für den Zeitraum des Lockdowns (vorläufig bis 23. Dezember 2020) verlängert.

      Aufgrund der Regierungsankündigung hinsichtlich Verlängerung des Teil-Lockdowns bis 6. Jänner 2021 für die Gastronomie und Beherbergung,  ist mit einer weiteren Richtlinien-Änderung zu rechnen. Wir werden über dahingehende Anpassungen umgehend informieren.

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