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      KURZARBEIT: Lockdown – bedingte Fristverlängerung bis 17. Februar 2021

      12. Februar 2021

      Aufgrund der verlängerten COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung wurde vom AMS-Vorstand eine Fristverlängerung für gewisse Bestimmungen der Kurzarbeits-Richtlinie bis vorläufig 17. Februar 2021 beschlossen. 

      Diese Fristverlängerung betrifft folgende Bestimmungen der Kurzarbeits-Richtlinie:

      • Den Entfall der Bestätigungspflicht für die wirtschaftliche Begründung durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder gewerbliche Buchhalter für einerseits unmittelbar vom Lockdown betroffenen Betriebe (gem. ÖNACE-Klassifikation der Richtlinien-Beilage) und andererseits auch für Betriebe, die Kurzarbeit nur für den Lockdown-Zeitraum (bis nunmehr 17. Februar 2021) beantragt haben.
      • Für Lehrlinge wurde der Entfall der Weiterbildungsverpflichtung für diesen Zeitraum verlängert.
      • Die Frist zur Begehrensstellung für Unternehmen, die die Kurzarbeit (Erst- und Verlängerungsanträge) zwischen 01. Jänner 2021 und 31. Jänner 2021 begonnen haben, endet mit Ablauf des 20. Februar 2021; für Vorhaben, die zwischen 01. Februar 2021 und 17. Februar 2021 beginnen, endet die Frist am 20. März 2021.
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