Diese Fristverlängerung betrifft folgende Bestimmungen der Kurzarbeits-Richtlinie:
- Den Entfall der Bestätigungspflicht für die wirtschaftliche Begründung durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder gewerbliche Buchhalter für einerseits unmittelbar vom Lockdown betroffenen Betriebe (gem. ÖNACE-Klassifikation der Richtlinien-Beilage) und andererseits auch für Betriebe, die Kurzarbeit nur für den Lockdown-Zeitraum (bis nunmehr 17. Februar 2021) beantragt haben.
- Für Lehrlinge wurde der Entfall der Weiterbildungsverpflichtung für diesen Zeitraum verlängert.
- Die Frist zur Begehrensstellung für Unternehmen, die die Kurzarbeit (Erst- und Verlängerungsanträge) zwischen 01. Jänner 2021 und 31. Jänner 2021 begonnen haben, endet mit Ablauf des 20. Februar 2021; für Vorhaben, die zwischen 01. Februar 2021 und 17. Februar 2021 beginnen, endet die Frist am 20. März 2021.