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      Kurzarbeit – Neue Detailinformationen Phase 4

      8. April 2021

      Im folgenden Newsfeed-Beitrag sind neue Detailinformationen zur Kurzarbeit Phase 4 aufgelistet.

      • Klarstellung zur  Antragsfrist: Die Frist für die rückwirkende Antragstellung für Projekte mit einem Beginndatum ab 1. April 2021 läuft bis Mittwoch, 5. Mai 2021. (ACHTUNG: Ursprünglich wurde Donnerstag, 6. Mai 2021 in Aussicht gestellt!)
      • Danach gilt während etwaiger behördlicher Lockdowns eine rückwirkende Antragsfrist von zwei Wochen ab Beginn des jeweiligen Begehrens. Ab Aufhebung des Lockdowns sind Begehren (Erst- und Verlängerungsbegehren) vor Beginn der Kurzarbeit einzubringen.
      • Erleichterte Antragstellung (Entfall der Bestätigung des Steuerberater/Wirtschaftstreuhänder/Bilanzbuchhalter) für Betriebe in Lockdown-Branchen laut Beilage der Kurzarbeits-Richtlinie (ACHTUNG: Ident mit Liste beim Kurzarbeitsbonus, NICHT ident mit Liste der KUA-Phase 3) und für alle Unternehmen, die nur für die Zeit des Lockdowns beantragen.
      • 100% Ausfallstunden bei Betrieben, die direkt vom Lockdown betroffen sind: Die 100%-Regelung gilt nach wie vor, bezieht sich aber aktuell nur auf den Lockdown-Zeitraum bis vorläufig 11. April 2021 (Weitere Verlängerungen sind zu erwarten
      • Ausbildungspflicht für Lehrlinge: Die Verpflichtung, 50% der Ausfallstunden für Weiterbildung zu nutzen (Ausnahme: Zeiten eines verordneten Lockdowns, aktuell vom 1. April bis 11. April 2021) endet mit dem Monat vor der positiven Ablegung der Lehrabschlussprüfung.
      • Kurzarbeitsbeihilfe bei schwankenden Entgeltbestandteilen:
        • Klarstellung, dass der 3 Monatsschnitt der letzten 3 vollentlohnten Kalendermonaten vor Kurzarbeit heranzuziehen ist.
        • Klarstellung, dass Einkommenserhöhungen im Zusammenhang mit der Abgeltung des Trinkgeldentfalls im maximalen Ausmaß von 5% toleriert werden.
      • Verrechenbare Ausfallstunden werden mit der auf das Monat umgerechneten Normalarbeitszeit vor Kurzarbeit begrenzt.

       

      Schulungskostenförderung während Kurzarbeit
      Die Förder-Richtlinie wurde nun im AMS-Verwaltungsrat beschlossen. Damit wird die während der Phase 3 bestehende Fördermöglichkeit (Weiterbildungsmöglichkeit während Ausfallstunden, 60%ige Förderung der Kosten der Weiterbildungen) auch verbindlich für Phase 4 verlängert.

      Detailinformationen zur Schulungskostenbeihilfe

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