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      Kurzarbeit – Was ist bei der vorzeitigen Beendigung zu beachten?

      19. Mai 2021

      Durch die erfreulichen Öffnungsschritte mit 19. Mai 2021 wird in vielen Betrieben keine Inanspruchnahme der Corona-Kurzarbeit mehr notwendig sein.

      Die Kurzarbeit kann daher auch vorzeitig beendet werden und dadurch auch unverzüglich der Beginn der vereinbarten Behaltefrist ausgelöst werden.

      Falls aufgrund der geplanten Öffnungsschritte noch keine 100 prozentige Auslastung zu erwarten ist bzw. Arbeitszeitreduktionen und damit verbundene Ausfallsstunden bis Ende der Kurzarbeits-Phase 4 (30.6.) zu erwarten sind, empfehlen wir die Kurzarbeit nicht vorzeitig zu beenden. Bei Bedarf könnte jedoch auch nach eine vorzeitigen Beendigung bis vorerst 30. Juni 2021 ein neuerliches Kurzarbeitsbegehren eingebracht werden.

       

      ACHTUNG: Beihilfenrechtliche Durchschnittsberechnung beachten!
      Betriebe die direkt vom österreichweiten Lockdown (das betrifft nicht den „Ost-Lockdown“) betroffen sind, können den Arbeitszeitausfall von den beantragten 90 Prozent (Grundvoraussetzung sind 90 Prozent beantragte Ausfallzeit) in den Monaten des Lockdowns überschreiten, wenn und soweit sie während des Lockdowns nicht arbeiten. Das bedeutet, dass Betriebe die Kurzarbeit in Phase 4 nur im Zeitraum zwischen 1. April 2021 und maximal 18. Mai 2021 in Anspruch genommen haben und direkt vom österreichweiten Lockdown betroffen waren, auch über die beantragten 90 Prozent Ausfallsstunden abrechnen können.
      Direkt vom österreichweiten Lockdown betroffene Betriebe deren Kurzarbeit in Phase 4 über den 18. Mai 2021 andauert, dürfen primär für den behördlich verordneten Lockdown-Zeitraum (1. April – 18. Mai) 100 Prozent Ausfallsstunden abrechnen. Grundsätzlich dürfen auch darüber hinaus bis zu 100 % Ausfallsstunden abgerechnet werden (z.B. den gesamten Mai) insgesamt muss auf Basis einer Durchschnittsberechnung jedoch das beantragte Mindestarbeits-Volumen für die Lockdown-freie Zeit erreicht werden. (Ausnahme: Betriebe deren behördlich verordneter Lockdown über den 18. Mai 2021 andauert können auch während des fortlaufenden Lockdown-Zeitraum bis zu 100 % Ausfallsstunden ohne Durchrechnung abrechnen).
      Für alle anderen Betriebe gilt es für die gesamte Phase 4 beihilfenrechtlich auf Basis einer Durchschnittsberechnung jedoch das beantragte Mindestarbeits-Volumen (z.B. 10 oder 30 Prozent) zu erreichen, da es ansonsten zu Rückforderungen der Beihilfen kommt. Bei vorzeitigen Beendigung ist die Erreichung dieser erforderlichen Eigenleistung (= beantragtes Mindestarbeitsvolumen in Form von Arbeitszeit, Urlaubskonsum, Zeitausgleich oder ähnliches) zu beachten. Diese Eigenleistung kann gegebenenfalls durch eine Arbeitsphase am Ende des Durchrechnungszeitraumes vor einer vorzeitigen Beendigung sichergestellt werden.

       

      Durchführungsbericht bei vorzeitiger Beendigung:
      Nach Ablauf der Behaltefrist ist in allen Fällen ein Durchführungsbericht an das AMS zu übermitteln. Der Durchführungsbericht ist unter Anwendung des vom AMS für die Kurzarbeitsphase 4 zur Verfügung gestellten Webtools zu erstellen und dem AMS via eAMS-Konto zu ermitteln. Der Bericht hat jedenfalls Angaben über die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes sowie über die Einhaltung des Höchstarbeitszeitausfalls zu enthalten hat.

      Waren Lehrlinge in die Kurzarbeit einbezogen, hat der Durchführungsbericht darzulegen, welche konkreten Ausbildungsmaßnahmen in welchem Ausmaß pro Lehrling stattgefunden haben. Für die Zeitraume des behördlichen Lockdowns (und somit für die gesamte bisherige Phase 4 von 1.4. bis 18.5.) wurde die Ausbildungspflicht für Lehrlinge ausgesetzt und ist kein Nachweis erforderlich.
      Die Durchführungsberichte sind vom Betriebsrat mit zu unterfertigen, bei Verminderung des Beschäftigtenstandes und in Ermangelung eines Betriebsrates von der zuständigen Fachgewerkschaft.

       

      Melde-/Anzeigepflicht einer vorzeitigen Beendigung:
      Die Beschäftigten müssen schriftlich und unverzüglich über die vorzeitige Beendigung informieren werden.

      Den Sozialpartnern ist diese vorzeitige Beendigung ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist an nachstehende Mailadresse zu übermitteln.

      In Betrieben mit Betriebsrat ist diese Mitteilung hinsichtlich der vorzeitigen Beendigung von der Unternehmensleitung und dem Betriebsratsvorsitzenden zu unterschreiben.

      Das AMS ist über den genauen Beendigungstermin ebenfalls zu informieren, und zwar in Form einer ‚Nachricht an das AMS‘ aus dem Geschäftsfall und/oder im Zuge der Übermittlung der (nunmehr letzten) Monatsabrechnung als Begleittext im Feld ‚Inhalt‘.

      Die Meldungen sind den jeweiligen Sozialpartnern unter den folgenden Mail-Adressen zu übermitteln:

      Arbeitgebervertretung:

       

      Arbeitnehmervertretung:

       

       

      Hinweis:
      Die zuständige Fach-Gewerkschaft lässt sich aus dem für den Betrieb anzuwendenden Kollektivvertrag (meist zu Beginn im Punkt „Kollektivvertragspartner“) ermitteln.

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