• News & Events

      Keine Ergebnisse gefunden

    • Sonstige Informationen

        Keine Ergebnisse gefunden

      Alle Suchergebnisse anzeigen schließen

      Kurzarbeitsrichtline wird an die Verlängerung des Lockdowns angepasst

      4. Januar 2021

      Die Kurzarbeitsrichtlinie wurde nun - vorbehaltlich der Zustimmung der Ministerien - bis vorerst 18. Jänner 2021 angepasst. Angesichts der aktuellen Situation ist anzunehmen, dass die Erleichterungen bei der Kurzarbeit jeweils an neue Lockdown-Verordnungen weiter angepasst und auch verlängert werden.

      Die Anpassung beinhaltet folgende Punkte:

      • Lockdown-Zeitraum
        Der Lockdown wird auf die Zeit zwischen 1. November 2020 bis einschließlich 18. Jänner 2021 ausgedehnt. Die Liste der Lockdown-Branchen bleibt aber gleich.
      • Überschreitung der 90%igen Ausfallzeit
        Für Lockdown-Betriebe ist die Überschreitung einer 90%igen Ausfallzeit nicht nur bei einem gänzlichen Arbeitsausfall möglich, sondern auch wenn während des Lockdowns „weniger als 10%“ gearbeitet wird. Als Lockdown-Monate gelten die Monate November, Dezember und (NEU) Jänner.
      • Entfall der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung für Unternehmen mit kurzarbeitenden Lehrlingen
        Die Aus- und Weiterbildungsverpflichtung entfällt für alle Unternehmen mit kurzarbeitenden Lehrlingen bis 18. Jänner 2021.
      • Rückwirkende Antragstellung
        Die Möglichkeit der rückwirkenden Antragstellung für Erst- und Verlängerungsbegehren wird für Projekte, die während des Lockdowns beginnen müssen nach dem 4. Jänner 2021 jeweils bis zum 20. des Folgemonats beantragt werden. Das bedeutet, dass Projekte, die im November beginnen bis 4.1.2021, im Dezember beginnen bis 20.1.2021 und im Jänner beginnen bis 20.2.2021 beantragt werden müssen.
      • Wirtschaftliche Begründung
        Die Bestätigung des Steuerberaters entfällt für Lockdown-Betriebe bzw alle Unternehmen, die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns (bis 18. Jänner 2021) beantragen. Unverändert müssen jedoch alle Betriebe die Beilage 1 der SPV ausfüllen und unterschreiben.
      • Trinkgeldersatzregelung
        Die Trinkgeldersatzregelung wird NICHT auf den Jänner ausgedehnt.

       

      Nähere Details dazu finden Sie unter wko.at/corona-kurzarbeit

       

      Schließen