Die Anpassung beinhaltet folgende Punkte:
- Lockdown-Zeitraum
Der Lockdown wird auf die Zeit zwischen 1. November 2020 bis einschließlich 18. Jänner 2021 ausgedehnt. Die Liste der Lockdown-Branchen bleibt aber gleich.
- Überschreitung der 90%igen Ausfallzeit
Für Lockdown-Betriebe ist die Überschreitung einer 90%igen Ausfallzeit nicht nur bei einem gänzlichen Arbeitsausfall möglich, sondern auch wenn während des Lockdowns „weniger als 10%“ gearbeitet wird. Als Lockdown-Monate gelten die Monate November, Dezember und (NEU) Jänner.
- Entfall der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung für Unternehmen mit kurzarbeitenden Lehrlingen
Die Aus- und Weiterbildungsverpflichtung entfällt für alle Unternehmen mit kurzarbeitenden Lehrlingen bis 18. Jänner 2021.
- Rückwirkende Antragstellung
Die Möglichkeit der rückwirkenden Antragstellung für Erst- und Verlängerungsbegehren wird für Projekte, die während des Lockdowns beginnen müssen nach dem 4. Jänner 2021 jeweils bis zum 20. des Folgemonats beantragt werden. Das bedeutet, dass Projekte, die im November beginnen bis 4.1.2021, im Dezember beginnen bis 20.1.2021 und im Jänner beginnen bis 20.2.2021 beantragt werden müssen.
- Wirtschaftliche Begründung
Die Bestätigung des Steuerberaters entfällt für Lockdown-Betriebe bzw alle Unternehmen, die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns (bis 18. Jänner 2021) beantragen. Unverändert müssen jedoch alle Betriebe die Beilage 1 der SPV ausfüllen und unterschreiben.
- Trinkgeldersatzregelung
Die Trinkgeldersatzregelung wird NICHT auf den Jänner ausgedehnt.
Nähere Details dazu finden Sie unter wko.at/corona-kurzarbeit