Seit 1. Mai ist das Betreten des Kundenbereichs von sämtlichen Geschäften und Dienstleistungsunternehmen unter folgenden allgemeingültigen Regeln wieder erlaubt:
- Ein Mindestabstand von 1 Meter muss eingehalten werden.
- Mund-Nasen-Schutz (z.B. durch Masken) gilt für Kunden und Mitarbeiter.
- Pro Kunde müssen 10 m2 der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen (das gilt auch für den Lebensmittelhandel).
Der 1-Meter-Mindestabstand darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es durch die Eigenart der Dienstleistung nicht anders möglich ist
(z.B. bei Frisören, Fußpflegern und Masseuren). In diesem Fall ist das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen zu minimieren.Selbiges gilt für das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes, wenn er aufgrund der Eigenart der Dienstleistung nicht eingehalten werden kann (z.B. bei Gesichtspflege).
Sondervorschriften gelten für:
- Ausbildungseinrichtungen: Vorbereitungskurse sowie Berufsreifeprüfungen, Lehrabschlussprüfungen und sonstige berufliche Qualifikations- und Abschlussprüfungen dürfen ab 1. Mai durchgeführt werden.
- Gastronomische Betriebe: Öffnung ab 15. Mai, bis dahin ist die Abholung und Lieferung von Speisen weiterhin erlaubt.
- Beherbergungsbetriebe: Öffnung ab 29. Mai.
Anbei erhalten Sie auch eine Vorlage mit Muster-Aushängen zu den Sicherheitsmaßnahmen