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      Neues OÖ. Raumordnungsgesetz ist eine gute Basis für eine erfolgreiche Wirtschaftsentwicklung am Standort OÖ

      13. November 2020

      Der oberösterreichische Landtag hat gestern die Novelle zum Oberösterreichischen Raumordnungsgesetz beschlossen. Die neuen Regelungen treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

      Der oberösterreichische Landtag hat gestern die Novelle zum Oberösterreichischen Raumordnungsgesetz beschlossen. Die neuen Regelungen treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

      „Für die heimische Wirtschaft bringt die Gesetzesnovelle entgegen dem ursprünglichen Entwurf wesentliche Erleichterungen, die eine kontinuierliche Wirtschaftsentwicklung für unsere Unternehmen ermöglichen. Generelle Widmungs- und Bauverbote konnten ebenso abgewendet werden wie auch die im Gesetzesentwurf vorgesehenen drastischen Restriktionen hinsichtlich der Schaffung von Parkplätzen bei Geschäftsbauten.“

      Neue Parkplatzregelung bei Geschäftsbauten 
      Im Gesetzesentwurf hätte künftig ab einer Gesamtverkaufsfläche von über 300 Quadratmeter nur noch die Hälfte der notwendigen Pflichtparkplätze (pro 30 Quadratmeter Geschäftsfläche ein Parkplatz) rund um einen Markt ebenerdig errichtet werden dürfen. Für die restlichen Stellflächen hätte eine Tiefgarage oder ein Parkhaus gebaut werden müssen.

      „Wir konnten im Gesetzgebungsprozess die ursprünglich geplante Regelung gerade auch unter dem Aspekt der Sicherung der Nahversorgung und der Ortskernbelebung deutlich entschärfen.“

      Die nunmehrige Regelung sieht vor, dass bei einer Gesamtverkaufsfläche von über 800 m² die Errichtung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge auf ebenerdigen Freiflächen im Ausmaß der erforderlichen Pflichtstellplätze (pro 30 Quadratmeter Geschäftsfläche ein Parkplatz) zulässig ist. Unter 800 m² Gesamtverkaufsfläche ist die Errichtung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge auf ebenerdigen Freiflächen bis zum eineinhalbfachen Ausmaß der erforderlichen Pflichtstellplätze, maximal jedoch 30 Stellplätze, zulässig. Kerngebiete sind von dieser Regelung ausgenommen.

      Bauliche Erweiterung bei landwirtschaftlichen Gebäuden
      nunmehr auch für betriebliche Zwecke zulässig

      Bisher konnten bestehende landwirtschaftliche Gebäude auch zu betrieblichen Zwecken verwendet werden. Eine entsprechende bauliche Erweiterungsmöglichkeit war bislang im Gesetz nicht vorgesehen und daher auch nicht erlaubt.

      Bei gewerblich genutzten landwirtschaftlichen Gebäuden ist künftig auch die Herstellung eines Zubaus für betriebliche Zwecke bis zu 60 Quadratmeter möglich. Diese Option ist auch ein wesentlicher Beitrag zur Förderung von Betriebsgründungen. Zumal es sich hier sehr häufig um Familienbetriebe handelt, die in Kombination mit dem landwirtschaftlichen Betrieb auch das gewerbliche Unternehmen mit gleicher familiär ausgerichteter Nachhaltigkeit führen.

      Ebenso wird begrüßt, dass im Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung landwirtschaftlicher Gebäude nunmehr auch die Nutzung von Grünland-Freiflächen im Raumordnungsgesetz ausdrücklich erlaubt wird.

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