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      Novelle zur COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – Gültig ab 27. November 2020

      26. November 2020

      Die vom Ministerium veröffentlichte Novelle zeigt wesentliche Neuerungen, welche ab dem 27. November 2020 gültig sind.

      Die vom Ministerium veröffentlichte Novelle zeigt folgende wesentliche Neuerungen:

      • Die Ausgangsbeschränkung wurde bis zum 6. Dezember 2020 verlängert
      • Der Begriff einzelne Angehörige, mit denen man Kontakte pflegen darf, wurde konkretisiert: Engste Angehörige sind demnach Eltern, Kinder, Geschwister
      • Der Aufenthalt im Freien ist nur noch mit engsten Angehörigen und Personen aus dem gemeinsamen Haushalt zulässig
      • Sicherheits- und Notfallprodukte wurden in der Begründung restriktiv definiert – demonstrative Aufzählung: Notfallprodukte sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrichtung, Glühbirnen, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittelnicht aber Waffen, wenn diese nicht für berufliche Zwecke verwendet werden (zB Polizei, Jagd)
      • Dienstleistungen (DL) dürfen nur noch einer Person gegenüber erbracht werden (Dienstleister und Kunde)
      • Körpernahe DL im privaten Bereich werden untersagt (zB mobile Friseure)
      • Sortimentsabgrenzung: Hier wurden leider keine Konkretisierungen was das „typische Warensortiment“ eines Unternehmens ist, im Verordnungstext aufgenommen
        Der politische Wille des Verordnungsgebers geht aber Richtung restriktiver Auslegung, was unter dem „typischen Warensortiment“ zu verstehen ist.

       

      Aktuelle Novelle COVID-19-Notmaßnahmenverodnung

      Ergänzende Erläuterungen Novelle COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

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