• News & Events

      Keine Ergebnisse gefunden

    • Sonstige Informationen

        Keine Ergebnisse gefunden

      Alle Suchergebnisse anzeigen schließen

      Online-Registrierung vor der Einreise nach Österreich ab 15. Jänner 2021 erforderlich

      15. Januar 2021

      Ab 15. Jänner 2021 ist grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich eine elektronische Registrierung verpflichtend (Pre-Travel-Clearance - PTC).

      Das PCT-Registrierungsformular wird auf oesterreich.gv.at auf Deutsch und Englisch verfügbar sein. Einreisende sind unter anderem verpflichtet, im Zuge der Registrierung anzugeben, wo Sie sich vor der Einreise nach Österreich aufgehalten haben. Die Sendebestätigung aus dem PTC-System ist bei einer Kontrolle elektronisch oder ausgedruckt vorzuweisen! Es ist keine Registrierung erforderlich, wenn die Einreise aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis erfolgt.

      Die Registrierungspflicht gilt nicht für:

      • Transit- bzw. Durchreisende
      • den Pendlerverkehr
      • Reisen zur Tierversorgung
      • zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs

      Kann aus technischen Gründen eine Online-Registrierung nicht vorgenommen werden, ist bei der Einreise das Quarantäne-Formular (Anlage E auf Deutsch oder Anlage F auf Englisch) bereits ausgedruckt und ausgefüllt mitzuführen, mittels welchem man ankreuzen kann, dass man aufgrund einer beruflich bedingten Einreise unter eine Ausnahme fällt. Man bestätigt damit nicht, dass man sich in Quarantäne begibt, sondern dass man aufgrund der beruflichen Einreise einer Ausnahme unterfällt. Sollte ein Quarantäne-Formular verwendet werden, ist dieses von der Behörde an die für den Aufenthalt zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

      Folgende Einreisevorschriften bleiben weiterhin unverändert aufrecht:

      Grundregel:

      • Für Einreisende aus Ländern der Anlage A gibt es weiterhin keine Einreisebeschränkungen, sofern sie sich in den vergangenen 10 Tagen durchgehend in diesen Ländern oder in Österreich aufgehalten haben. Staaten der Anlage A:Australien, Finnland, Griechenland, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Singapur, Südkorea, Vatikan
      • Für Personen, die aus nicht in Anlage A gelisteten Ländern nach Österreicheinreisen, gilt eine verpflichtende 10-tägige selbstüberwachte Quarantäne, wobei man sich ab dem 5. Tag mit einem negativen PCR- oder einem Antigen-Test freitestenkann. Eine Ausreise vor Beendigung der Quarantäne ist möglich, wenn sichergestellt ist, dass dabei das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird. Bei Einreise muss ein entsprechendes Quarantäneformular unterschrieben vorliegen. Es wird dringend empfohlen, dieses Formular (Anlage E auf Deutsch oder Anlage F auf Englisch) bereits ausgedruckt und ausgefüllt mitzuführen.

      Einreise mit negativem Covid Test:
      Die folgenden Personen müssen – unabhängig vom Herkunftsland – keine selbstüberwachte Quarantäne antreten, wenn sie bei Einreise ein ärztliches Zeugnis (Anlage C oder Anlage D) vorweisen können, das ein negatives Testergebnis eines PCR- oder Antigen-Test bestätigt und die Testung nicht länger als 72 Stunden zurückliegt:

      • Humanitäre Einsatzkräfte
      • Beruflich Reisende (zB Montageeinsätze oder Geschäftsreisen und auch Personenbetreuer)
      • Einreisende aufgrund einer gerichtlichen Ladung
      • Medizinische Begleitpersonen
      • DiplomatInnen mit Legitimationskarte

      Wird die Testung erst in Österreich durchgeführt, kann die Quarantäne beendet werden, sobald ein negatives PCR- oder Antigentest-Ergebnis vorliegt.
      Es wird dringend empfohlen bereits vor der Einreise, wie oben erwähnt, die Registrierung unteroesterreich.gv.at vorzunehmen.

      Einreise ohne negativem Covid-Test:
      Für die folgenden Personen ist die Einreise ohne Einschränkungen möglich (diese Ausnahmegründe müssen bei einer behördlichen Überprüfung glaubhaft gemacht werden):

      • Einreise zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs
      • Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (mindestens einmal pro Monat) zu beruflichen Zwecken einreisen oder wiedereinreisen, sofern es sich nicht um Personenbetreuer/innen handelt (siehe oben)
      • Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (mindestens einmal pro Monat) zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners einreisen oder wiedereinreisen
      • Personen, die ausländisches Territorium durchqueren (z.B. Großes & Kleines Deutsche Eck)
      • Transitpassagiere
      • Personen, die zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen einreisen
      • Ebenso ist die Einreise aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis wie insbesondere schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen, uneingeschränkt möglich.
      • Personen, die im zwingendem Interesse der Republik einreisen

      Sofern man sich auf einen dieser Ausnahme-Tatbestände beruft, muss dies natürlich bei einer etwaigen Kontrolle mittels geeigneten Dokumenten (Arbeitgeberbescheinigung, Pendlerbescheinigung, etc.) belegt werden.

      Achtung: Für die Einreise im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem nicht regelmäßigen Besuch des Lebenspartners gelten die allgemeinen Quarantäneregeln laut Einreiseverordnung (siehe Grundregel).

      Antigen-Tests können bei Einreise auch vorgelegt werden:
      Aufgrund der Äquivalenz von COVID-Antigen-Tests erfolgt mit der Novelle eine Gleichstellung dieser Tests mit molekularbiologischen Tests (COVID-PCR-Tests). Diese gilt sowohl für die Einreise als auch hinsichtlich einer Freitestung. Explizit ist die Möglichkeit eingeführt worden, auch Antigen-Tests alternativ zu COVID-PCR-Tests zur Erfüllung der Testerfordernisse zu verwenden. Der Nachweis bei der Verwendung eines Antigen-Tests kann bei Einreise, wie mit COVID-PCR-Test, mittels ärztlichen Zeugnisses nach § 2 (in Deutsch – Anlage C oder Englisch Anlage D) als Nachweis einer negativen Testung auf SARS-CoV-2 erfolgen. Die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise darf nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen.

      Schließen