GASTRONOMIE, BEHERBERGUNG, KULTUR UND MEDIEN PROFITIEREN
Um die von der Corona-Krise besonders hart getroffenen Branchen zu unterstützen, wird die Umsatzsteuer zeitlich befristet gesenkt. Für ausgewählte Branchen wird ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 5 % eingeführt.
DIE SENKUNG DER UMSATZSTEUER AUF 5 % GILT FÜR:
- Restaurants (Abgabe aller Speisen und Getränke in Gastronomiebetrieben)
- Gewerbebetriebe wie Bäcker, Fleischer und Konditoren, die Speisen und Getränke auf Grund deren gastronomischer Nebenrechte verabreichen
- Beherbergung und Camping
- Besuch von Museen, Kinos oder Musikveranstaltungen
- Zirkusse und Schausteller
- Publizierender Bereich (z.B. Bücher, Broschüren, Drucke, Zeitungen, Zeitschriften, Bilderalben) inkl. E-Publikationen
SO WIRD DIE SENKUNG UMGESETZT:
- Damit es zu keiner nachträglichen Korrektur von Rechnungen und Rückforderung von Umsatzsteuerbeträgen kommt, kann der entsprechende Umsatzsteuersatz bereits mit 1.7.2020 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden.
- Der Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5 % kann auch durch eine Textanmerkung oder eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg erfolgen.
- Dadurch können alle gesetzlichen Anforderungen an die Belegerstellung nach der Registrierkassensicherheitsverordnung für die Abgabenbehörden erfüllt werden.
Weiterführende Informationen zu Registrierkassen:
www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/registrierkassen.html
ENTLASTUNGSVOLUMEN VON RUND 1 MRD. EURO
Diese Maßnahme bedeutet eine Steuererleichterung von rd. 1 Mrd. Euro. Davon entfallen rund 700 Mio. Euro auf die Gastronomie und rund 120 Mio. Euro auf die Beherbergung. Diese be-schlossenen Entlastungsmaßnahmen wirken zusätzlich zum ersten Gasthauspaket, mit dem die Pauschalierung ausgeweitet, die Beträge für steuerfreie Restaurant- und Lebensmittel-gutscheine erhöht und die Absetzbarkeit von Geschäftsessen ausgeweitet wurden.