Im gestrigen Sozialausschuss kam es noch zu einer wichtigen Klarstellung. Der Rechtsanspruch wird ausdrücklich auf pandemiebedingte Ausfälle – etwa behördliche Schulschließungen – beschränkt. Zudem muss der Arbeitgeber unverzüglich informiert werden und Arbeitnehmer „alles Zumutbare“ unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt.
Die neue Regelung im Detail:
- Die Sonderbetreuungszeit wird bis 9. Juli 2021 verlängert und läuft damit bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021.
- Der Anspruch beträgt insgesamt vier Wochen (bisher drei). Nicht angerechnet werden dieses Frühjahr, in den Sommerferien oder im Oktober bereits gewährte Sonderbetreuungszeiten.
- Rechtsanspruch: Für Beschäftigte besteht nun ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit. Diesen können auch Schlüsselkräfte geltend machen.
- Bei Quarantäne: Neu ist, dass Sonderbetreuungszeit auch dann geltend gemacht werden kann, wenn das Kind, für das eine Betreuungspflicht besteht, abgesondert wird (= in behördlich angeordnete Quarantäne muss).
- Betreuung notwendig: Der Anspruch besteht nur dann, wenn die Betreuung des Kindes notwendig ist, d.h. wenn keine andere Betreuungsperson verfügbar ist.
- Gänzliche Erstattung: Die Höhe des Erstattungsbetrags für Arbeitgeber wird von bisher 50 auf 100 Prozent erhöht.
- Gilt für: Der für die Zeit der Krise geschaffene Anspruch auf Sonderbetreuungszeit gilt unter der Voraussetzung, dass die Schule oder die Kinderbetreuungseinrichtung auf Grund einer behördlichen Maßnahme teilweise oder vollständig geschlossen wird und das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- Die neue Richtlinie gilt rückwirkend ab 1. November 2020.