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      Stundungs-Paket für SV-Beiträge bringt Betrieben Planungs- und Rechtssicherheit

      28. Mai 2020

      Besonders herausfordernde Zeiten erfordern ein besonders nachhaltiges Krisen-Management. In einem standortpartnerschaftlichen Zusammenwirken von Wirtschaftskammer, Regierung und Sozialversicherungsträgern konnten wirksame und unbürokratische Maßnahmen rasch entwickelt und umgesetzt werden. Beispielsweise wurde den heimischen Betrieben für die Monate Februar, März und April eine verzugszinsenfreie Stundung der Sozialversicherungsbeiträge ermöglicht. Die neue Regelung sieht vor, dass die bereits gestundeten SV-Beiträge…

      Besonders herausfordernde Zeiten erfordern ein besonders nachhaltiges Krisen-Management. In einem standortpartnerschaftlichen Zusammenwirken von Wirtschaftskammer, Regierung und Sozialversicherungsträgern konnten wirksame und unbürokratische Maßnahmen rasch entwickelt und umgesetzt werden. Beispielsweise wurde den heimischen Betrieben für die Monate Februar, März und April eine verzugszinsenfreie Stundung der Sozialversicherungsbeiträge ermöglicht.

      Die neue Regelung sieht vor, dass die bereits gestundeten SV-Beiträge für Februar bis April erst in einem mittelfristigen Zeithorizont bis 15. Jänner 2021 zurückbezahlt werden müssen. Im Bedarfsfall kann die Rückzahlung auf Antrag sogar auf elf Raten – rückzahlbar ab 15. Februar 2021 – verlängert werden. 

      Ergänzend wurde auch ein praxisnahes Instrument für den Beitragszeitraum Mai bis Dezember 2020 geschaffen. Für diesen Zeitraum können Dienstgeber bis zu drei weitere Monate verzugszinsenpflichtige Stundungen oder Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 beantragen. Dadurch können massive Liquiditätsengpässe und viele ansonsten vermutlich unumgängliche Firmeninsolvenzen, mit denen auch viele Arbeitsplätze gefährdet würden, abgewendet werden. 

      Schlussendlich konnte auch eine pragmatische Lösung für jene Betriebe gefunden werden, die Anspruch auf Vergütung von Entgeltbestandteilen durch den Bund (z.B. Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung gemäß Epidemiegesetz) haben. In diesen Fällen ist die verzugszinsenfreie Abfuhr bis zum 15. des zweitfolgenden Kalendermonats nach Auszahlung der Beihilfe möglich. Die Verlängerung der Aussetzung der Säumniszuschläge für Meldeverstöße bis 31. August 2020 rundet das geschnürte Paket ab und schafft somit für alle beteiligten Akteure die gewünschte Rechtssicherheit.

      „Dieses praxisnahe und zukunftsorientierte Krisen-Management zeigt, wie eine nachhaltige Zusammenarbeit zwischen Interessensvertretung, Sozialversicherungsträger und Politik im Sinne aller Beteiligten funktionieren kann“, so WKOÖ-Präsidentin Doris Hummer und Nationalratsabgeordneter Laurenz Pöttinger.

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