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      Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss Phase II für Betriebe aus der Gastronomie, Hotellerie, Handelsbetriebe und körpernahe Dienstleister

      24. November 2020

      Die Bundesregierung hat heute erweiterte, umfassende Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen vorgestellt, den Umsatzersatz und den Fixkostenzuschuss Phase II.

      Der derzeitige Lockdown trifft die heimische Wirtschaft mit voller Härte. Umso wichtiger ist es, dass unsere Betriebe so schnell wie möglich zu den versprochenen und dringend benötigten Corona-Unterstützungsmaßnahmen kommen. Die Bundesregierung hat heute erweiterte, umfassende Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen vorgestellt, den Umsatzersatz und den Fixkostenzuschuss Phase II.

      • Umsatzersatz: Neben Unternehmen aus der Gastronomie und Hotellerie erhalten nun auch Handelsbetriebe und körpernahe Dienstleister einen Umsatzersatz für die Zeit, in der sie nicht aufsperren dürfen. Bei körpernahen Dienstleistungen wie zum Beispiel Friseuren werden 80 % des Umsatzes zum Vergleichszeitraum des Vorjahres ersetzt. Für Handelsunternehmen kommt es entsprechend der Verderblichkeit und Saisonalität der Ware (Wertverlust in der Lockdown-Phase), der Umsatz/Ertrag-Relation und der Wahrscheinlichkeit von Aufholkäufen zu einer verfassungsrechtlich gebotenen Staffelung des Umsatzersatzes zwischen 20 – 60 %.Bei Unternehmen die ihren Antrag auf Umsatzersatz bereits genehmigt bekommen haben (vor 23. November), wird automatisch der zusätzliche Betrag für Dezember auf das von ihnen im Antrag angegebene Konto überwiesen. Es muss kein erneuter Antrag gestellt werden. Für die Dezembertage wird als Basis der November herangezogen. Alle Details finden sich in der
        Verordnung des Ministeriums.

        Darin zu beachten sind insbesondere folgende Punkte:

        4.4 Bei der Ermittlung der Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ist folgendermaßen vorzugehen:

        1. Der nach einer der Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5 ermittelte Umsatz für November 2019 (vergleichbarer Vorjahresumsatz) ist um etwaige gemäß Punkt 4.6 ermittelte Umsätze zu reduzieren, die Branchen zuzurechnen sind, die gemäß Punkt 3.1.3 nicht direkt von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV betroffen waren beziehungsweise sind.
        2. Der nach lit. a ermittelte Betrag ist durch dreißig zu dividieren und mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums gemäß Punkt 4.1 zu multiplizieren. Dabei gelten bei Antragstellern, die im Sinne des Punkts 3.1.3 lit. a direkt von der COVID-19-SchuMaV betroffen waren, der 1. November und der 2. November als Teil des Betrachtungszeitraums.

        5.6 Hat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der COVID-19-NotMV ein im Sinne des Punkts 3.1.3 lit. a von der COVID-19-SchuMaV betroffenes Unternehmen bereits einen Antrag auf Gewährung eines LockdownUmsatzersatzes gestellt, so hat ihm die COFAG einen etwaigen Differenzbetrag zwischen einem nach der aktuellen Fassung dieser Richtlinien berechneten Lockdown-Umsatzersatz und einem nach der zum Zeitpunkt seiner Antragstellung in Kraft stehenden Fassung dieser Richtlinien berechneten Lockdown-Umsatzersatz ohne weiteren Antrag von sich aus auszubezahlen.

      • Fixkostenzuschuss II: Es ist gelungen, dass der Fixkostenzuschuss für die 2. Phase bereits ab 30 % statt bisher 40 % Umsatzausfall beantragt werden kann. Damit können möglichst viele Betriebe quer durch alle Branchen unterstützt werden. Die verbesserten Rahmenbedingungen gehen auch mit einer Erweiterung der förderbaren Fixkosten einher, sodass die AfA, die fiktive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter sowie frustrierte Aufwendungen und Personalaufwendungen, die für den Erhalt des Mindestbetriebes notwendig sind, geltend gemacht werden können. Leasingraten werden zur Gänze übernommen. Gerade für besonders betroffene Branchen wie beispielsweise Reisebüros, Kinos oder die Busbranche sind diese Anpassungen sehr wichtig. Erfreulich ist, dass die EU-Kommission auch grünes Licht für den erweiterten Fixkostenzuschuss nach befristetem Beihilferahmen mit einem Volumen von bis zu 3 Mio. Euro gegeben hat. Neben einer raschen Umsetzung setzen wir uns insbesondere für eine Kombinationsmöglichkeit der beiden Fixkostenzuschussprodukte ein.

       

      Alle Informationen finden Sie hier:

      Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss II im Überblick

      PDF Handelskategorisierung für den Umsatzersatz

      PDF Richtlinien über die Gewährung des Umsatzersatzes

      PDF Richtlinien über die Gewährung des Umsatzersatzes (Kurzversion)

      PDF WKOÖ Fixkostenzuschuss II Factsheet

       

      Neben Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss II hat die Bundesregierung außerdem auch eine Verlängerung der Steuer- und Abgabenstundungen, die Verlängerung der USt-Senkung für die Gastronomie, Hotellerie und Kultur bis Ende 2021 und dieVerlängerung des Haftungspakets zur Besicherung von Überbrückungskrediten der ÖHT bis Ende Juni 2021 angekündigt.Das entlastet die Betriebe unmittelbar und verschafft eine wichtige Atempause.

      In einem nächsten Schritt muss der Zeitraum für die Rückzahlung der Stundungen deutlich verlängert werden, indem die gestundeten Zahlungsverpflichtungen umgeschuldet werden und mit Ratenzahlungen über mehrere Jahre gestreckt werden.

       

      Wie komme ich rasch zum Umsatzersatz?

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