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      Zusammenfassung COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

      24. März 2022

      Die Verordnung regelt die neuen Vorschriften hinsichtlich FFP2-Maske, 3G-Regelungen und Quarantänelockerungen, und gilt bis voraussichtlich 16. April 2022.

      Maskenpflicht:
      Die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske wird grundsätzliche auf sämtliche „Indoor-Bereiche“ ausgeweitet. Die FFP2-Maskenpflicht besteht insbesondere an folgenden Orten:

      • an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen,
      • am Arbeitsort in geschlossenen Räumen (mit Ausnahmen),
      • bei der Benützung von Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten,
      • bei der Benützung von Massenbeförderungsmitteln sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken,
      • bei der Benützung von Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen,
      • beim Betreten von Kundenbereichen in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten
        • zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen
        • der Gastgewerbe (ausgenommen am Verabreichungsplatz)
        • Beherbergungsbetriebe in allgemein zugänglichen Bereichen (die Maskenpflicht gilt nicht während der Sportausübung oder in Feuchträumen zB Duschen, Schwimmhallen)
        • Sportstätten
        • Freizeit- und Kultureinrichtungen
      • bei Indoor-Zusammenkünften ohne fest zugewiesene Sitzplätze mit mehr als 100 Personen (außer alle Teilnehmer haben einen 3G-Nachweis)
      • in Einrichtungen der Nachtgastronomie (außer alle Personen haben einen 3G-Nachweis)
      • Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr,
      • Verbindungsbauwerken baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen)
      • Einrichtungen zur Religionsausübung,
      • Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
      • Krankenanstalten, Kuranstalten und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden.

       

      Maske am Arbeitsplatz:
      Beim Betreten von Arbeitsorten ist grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen. Eine Ausnahme gilt für Arbeitsplätze, bei denen ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist. Ebenfalls kann vom Maskentragen abgesehen werden, wenn das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmenminimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams. In begründeten Fällen besteht die Möglichkeit strengere Regelungen (zB 3G) durch Arbeitgeberweisung vorzusehen.

       

      Zusammenkünfte:
      Für Zusammenkünfte (Veranstaltungen sowie Messen) mit mehr als 100 Teilnehmern gilt:

      • Ohne fest zugewiesene Sitzplätze entweder 3G-Regel oder FFP2-Maskenpflicht.
      • Mit fest zugewiesenen Sitzplätzen gilt die FFP2-Maskenpflicht (kein Wahlrecht).
        • Bei Zusammenkünften mit weniger als 100 Personen gelten keine Einschränkungen (weder FFP2-Maske noch 3G-Regel).
        • Präventionskonzepte und COVID-Beauftragte sind weiterhin beizubehalten.

      Die FFP2-Maskenpflicht gilt nicht während des Verweilens am Verabreichungsplatz.

      An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen (zB räumliche oder bauliche Trennung, zeitliche Staffelung) eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.

      Das bedeutet auch, dass verschiedene Settings parallel denkbar sind – etwa, dass in einem Raum eine Geburtstagsfeier stattfindet, für die nach der Verordnung weder eine FFP2-Maske noch eine 3G-Regel vorgesehen sind, und in einem anderen Raum der „gewöhnliche“ Gastronomiebetrieb läuft. Wesentlich ist, dass eine Durchmischung der Teilnehmer ausgeschlossen ist bzw. in allgemein zugänglichen Bereichen (zB Gänge, Toilette) von allen eine FFP2-Maske getragen wird.

       

      Nachtgastronomie:
      Die Betreiber haben die Wahlmöglichkeit zwischen einer Kontrolle von 3-G-Nachweisen oder der FFP2-Maskenpflicht. Eine allfällige FFP2-Maskenpflicht gilt nicht während der Konsumation von Speisen und Getränken.

      Folgende Kriterien sind für die Definition von Einrichtungen der Nachtgastronomie(insbesondere Diskotheken, Clubs und Tanzlokale) heranzuziehen:

      • Vermehrte Durchmischung und Interaktion der Kunden
      • Hohe Fluktuation und Mobilität der Kunden
      • Vorhandensein von Tanzflächen/-bereichen sowie Allgemeinflächen
      • Keine oder nur vereinzelt Sitzplätze vorhanden bzw. erfolgt die Konsumation von Speisen und Getränken üblicherweise im Stehen
      • Vorhandene Sitzplätze werden üblicherweise nicht oder nicht für die überwiegende Dauer des Aufenthalts eingenommen
      • Musikbedingtes lautes Sprechen und Singen
      • Konkrete Tages- bzw. Betriebszeiten sind unerheblich

      Achtung: Die Bundesländer können abweichend von den bundesweiten Regelungen strengere Maßnahmen erlassen.

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