Zusammenfassung COVID-19-Basismaßnahmenverordnung
24. März 2022
Die Verordnung regelt die neuen Vorschriften hinsichtlich FFP2-Maske, 3G-Regelungen und Quarantänelockerungen, und gilt bis voraussichtlich 16. April 2022.
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24. März 2022
Die Verordnung regelt die neuen Vorschriften hinsichtlich FFP2-Maske, 3G-Regelungen und Quarantänelockerungen, und gilt bis voraussichtlich 16. April 2022.
Maskenpflicht:
Die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske wird grundsätzliche auf sämtliche „Indoor-Bereiche“ ausgeweitet. Die FFP2-Maskenpflicht besteht insbesondere an folgenden Orten:
Maske am Arbeitsplatz:
Beim Betreten von Arbeitsorten ist grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen. Eine Ausnahme gilt für Arbeitsplätze, bei denen ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist. Ebenfalls kann vom Maskentragen abgesehen werden, wenn das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmenminimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams. In begründeten Fällen besteht die Möglichkeit strengere Regelungen (zB 3G) durch Arbeitgeberweisung vorzusehen.
Zusammenkünfte:
Für Zusammenkünfte (Veranstaltungen sowie Messen) mit mehr als 100 Teilnehmern gilt:
Die FFP2-Maskenpflicht gilt nicht während des Verweilens am Verabreichungsplatz.
An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen (zB räumliche oder bauliche Trennung, zeitliche Staffelung) eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.
Das bedeutet auch, dass verschiedene Settings parallel denkbar sind – etwa, dass in einem Raum eine Geburtstagsfeier stattfindet, für die nach der Verordnung weder eine FFP2-Maske noch eine 3G-Regel vorgesehen sind, und in einem anderen Raum der „gewöhnliche“ Gastronomiebetrieb läuft. Wesentlich ist, dass eine Durchmischung der Teilnehmer ausgeschlossen ist bzw. in allgemein zugänglichen Bereichen (zB Gänge, Toilette) von allen eine FFP2-Maske getragen wird.
Nachtgastronomie:
Die Betreiber haben die Wahlmöglichkeit zwischen einer Kontrolle von 3-G-Nachweisen oder der FFP2-Maskenpflicht. Eine allfällige FFP2-Maskenpflicht gilt nicht während der Konsumation von Speisen und Getränken.
Folgende Kriterien sind für die Definition von Einrichtungen der Nachtgastronomie(insbesondere Diskotheken, Clubs und Tanzlokale) heranzuziehen:
Achtung: Die Bundesländer können abweichend von den bundesweiten Regelungen strengere Maßnahmen erlassen.